Gegen die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Rechtsorgans ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, § 57 Abs. 4 RuVO/WDFV.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Rechtsorgans ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, § 57 Abs. 4 RuVO/WDFV.