Es handelt sich bei dem obigen Schreiben um die Mitteilung der in diesem Sportrechtsverfahren beabsichtigten Entscheidung (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 RuVO/WDFV). Die vorherige Mitteilung ist in allen schriftlichen Verfahren vorgesehen und ermöglicht den Beteiligten erneut Stellung zu nehmen.
Das Sportgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, vgl. § 30 Abs. 1 RuVO/WDFV. Soweit kein gesonderter Beschluss über die Verfahrensart ergeht, wird das Verfahren durch den gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter geführt.
Für die Stellungnahme wird gemäß § 41 Abs. 5 RuVO/WDFV - unabhängig von einer etwaig gesetzten Frist - bestimmt, dass weder die Schriftform im Sinne des § 14 Abs. 2 RuVO/WDFV noch eine Zustellung des Schriftsatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 bis 6 RuVO/WDFV erforderlich ist.
BESONDERE HINWEISE FÜR BESCHULDIGTE:
Dem/Der Beschuldigten steht es frei sich zum Tatvorwurf zu äußern. Er/Sie muss sich insbesondere nicht selbst belasten. Ferner hat er/sie jederzeit die Möglichkeit Beweiserhebungen zu seiner/ihrer Entlastung zu beantragen sowie gem. § 30 Abs. 2 lit. a RuVO/WDFV die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die oben angegebene beabsichtigte Entscheidung die dann entscheidende Kammer des Sportgerichts nicht bindet und auch keinem Verschlechterungsverbot unterliegt.