Mustertexte

Mustertexte & Rechtsmittelbelehrungen

  1. VERFAHRENSART Die Entscheidung über die Verfahrensart ist unanfechtbar (vgl. §§ § 30 Abs. 3, 42 Abs. 2 Satz 1 RuVO/WDFV).
  2. VERHINDERUNGSGRÜNDE a) Für alle geladenen Personen gilt: Die namentlich genannten Personen haben persönlich zu erscheinen. Bei Verhinderungen ist dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Sportgerichts anzuzeigen; anderenfalls können die anfallenden Kosten einer Vertagung bereits aus diesem Grund dem Betroffenen unter Mithaftung seines Vereins auferlegt werden. Nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig entschuldigtes Fernbleiben kann darüber hinaus als unsportliches Verhalten geahndet werden (vgl. § 47 Abs. 4 RuVO/WDFV). b) Zusätzlich gilt für Beschuldigte und Vereine: Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend entschuldigtem Fernbleiben eines Beteiligten oder Beschuldigten, ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 47 Abs. 2 RuVO/WDFV).
  3. VERTRETUNG DES VEREINS Vereine haben einen gesetzlichen Vertreter (Vorstand, § 26 BGB) zu entsenden. Sollen andere Personen den Verein vor dem Sportgericht vertreten, ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht muss durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein. Zur Überprüfung kann die Vorlage der Vereinssatzung zweckdienlich sein. Es sind nicht mehr als zwei Vertreter zugelassen.