Mustertexte

Mustertexte & Rechtsmittelbelehrungen

Das Sportgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (vgl. § 30 Abs. 1 RuVO/WDFV). Soweit kein gesonderter Beschluss über die Verfahrensart ergeht, wird das Verfahren durch den gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter geführt. Eine solche Entscheidung über die Verfahrensart ist unanfechtbar (vgl. § 30 Abs. 3 RuVO/WDFV). Gleiches gilt für verfahrensleitende Maßnahmen des/der Vorsitzenden oder des/der Einzelrichter(in).
Es wird gemäß § 41 Abs. 5 RuVO/WDFV - unabhängig von einer etwaig gesetzten Frist - bestimmt, dass für die Stellungnahmen die Schriftform (§ 14 Abs. 2 RuVO/WDFV) nicht erforderlich ist und die Stellungnahme nicht der Zustellung (§ 14 Abs. 3 bis 6 RuVO/WDFV) bedarf.
BESONDERE HINWEISE FÜR BESCHULDIGTE:
Dem/Der Beschuldigten steht es frei sich zum Tatvorwurf zu äußern. Er/Sie muss sich insbesondere nicht selbst belasten. Ferner hat er/sie jederzeit die Möglichkeit Beweiserhebungen zu seiner/ihrer Entlastung zu beantragen sowie gem. § 30 Abs. 2 lit. a RuVO/WDFV die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.