Die am Verfahren unmittelbar Beteiligten können das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechten, sofern sie darauf nach Verkündung der Entscheidung nicht verzichtet haben.
- Die Berufung ist innerhalb von zehn Tagen nach der Verkündung des Urteils bei dem $SG$ einzulegen. Ist eine Verkündung des Urteils nicht erfolgt oder hat die Verkündung nicht in Anwesenheit des Berufungsführers oder eines Vertreters stattgefunden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel. Für den bisher nicht am Verfahren beteiligten Rechtsmittelführer, beginnt die Frist am Tage nach dem Erscheinungstag der Veröffentlichung der Urteilsformel in den Amtlichen/Offiziellen Mitteilungen.
- Die Rechtsmittelschrift ist zuzustellen. Die Zustellungen von Vereinen an das Rechtsorgan erfolgt durch Einstellung in das „elektronische Postfach“. Dies gilt auch für Zustellungen von Verbänden und ihrer Organe an das Rechtsorgan, sowie für Zustellungen von dem Rechtsorgan an die Vereine, Verbände und ihre Organe. Zustellungen aller anderen Personen sind durch Aufgabe einer Einschreibesendung oder einer Einschreibe-Variante (Deutsche Post AG) zur Post zu bewirken. In diesen Fällen unterliegen die Prozesserklärungen der Schriftform.
- Innerhalb derselben Frist von zehn Tagen sind die Rechtsmittelgebühren an die Geschäftsstelle des $RM_VERBAND$, $RM_KONTODATEN$, zu zahlen. Die Gebühren betragen $RM_GEBUEHR$ €. Vereine, die mit ihren ersten Mannschaften in der Kreisliga B, C oder D spielen, sowie Einzelmitglieder haben nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen.
- Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Einlegung (Zustellung der Rechtsmittelschrift) zu begründen. Hierzu gehört die Erklärung, ob das Urteil im Ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten wird. Die Begründung ist dem $SG$ zuzustellen.
- Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 1) kann in dringenden Fällen durch das Rechtsorgan im Urteil bis auf drei Tage verkürzt werden. Ebenfalls kann das Rechtsorgan im Urteil die Frist zur Begründung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 4) in dringenden Fällen auf drei weitere Tage verkürzen.