Nr. 36
Art der Änderung(en)
In den Rechtsmittelbelehrungen wird im letzten Absatz zur Verkürzung der Rechtsmittelfrist der Hinweis auf die Verkürzung der Zahlungsfrist entfernt.
Grund
Verkürzte Zahlungsfrist ist nicht ausdrücklich im Wortlaut der RuVO/WDFV vorgesehen (§ 54 Abs. 4 RuVO/WDFV: Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelbegründungsfrist). Eine Verkürzung der Zahlungsfrist wird von einzelnen Rechtsmittelsportgerichten für unzulässig gehalten.
Betroffene Rechtsmittelbelehrungen
Landesverbände
KSG und KJSG
- Berufung
BSG (FLVW: und BJSG)
- Berufung
- Revision
- Zulassungsbeschwerde
VSG und VJSG
- Berufung
- Revision
- Zulassungsbeschwerde
Regionalverband
SG und JSG
- Berufung
VG und VJG
- Berufung
- Revision
- Zulassungsbeschwerde
Änderung
Es ist nur der jeweils letzte Absatz im Text der Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen:
- Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 1) kann in dringenden Fällen durch das Rechtsorgan im Urteil bis auf drei Tage verkürzt werden. Ebenfalls kann das Rechtsorgan im Urteil die Frist zur Begründung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 4) in dringenden Fällen auf drei weitere Tage verkürzen.
Die Änderung ist bereits in allen Gerichtsebenen aller Verbände implementiert.
| -> zurück zur Übersicht der Änderungen <- |