Nr. 15
Art der Änderung(en)
Ergänzung der Rechtsmittelbelehrungen zu Berufung, Revision, Zulassungsbeschwerde
Grund
Ermöglichung einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist durch das Rechtsorgan in dringenden Fällen (vgl. 54 Abs. 4 RuVO/WDFV). Die Verkürzungsmöglichkeit findet sich zwar im "AT" der Regelungen zu Rechtsmitteln (§§ 49ff. RuVO/WDFV), ist aber dennoch nicht universell möglich: Der Wortlaut "...in dringenden Fällen kann das Rechtsorgan im Urteil die Rechtsmittelfrist..." setzt voraus, dass das Rechtsorgan erkennt und nicht beschließt. In den Regelungen, die auch auf Rechtsmittel gegen beschließende Entscheidungen der Rechtsorgane Anwendung finden sollen, differenziert der Ordnungsgeber (auch im § 54 RuVO/WDFV selbst) durch den universell passenden Terminus Entscheidung. Die Einlegungs- und Begründungsfrist für die Beschwerde ist damit nicht verkürzbar, soweit es nicht um die Zulassungsbeschwerde geht.
Landesverbände
KSG und KJSG
BSG (FLVW zusätzlich: BJSG)
VSG und VJSG
Regionalverband
SG und JSG
VG und VJG
Änderung
Es ist jeweils ein weiterer Absatz am Ende des Textes der Rechtsmittelbelehrungen hinzuzufügen:
- Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 1) kann in dringenden Fällen durch das Rechtsorgan im Urteil bis auf drei Tage verkürzt werden. Diese Verkürzung gilt dann auch für die Zahlung der Rechtsmittelgebühren (Ordnungsziffer 2), wobei die rechtzeitige Absendung des Geldes ausreichend ist.
Ebenfalls kann das Rechtsorgan im Urteil die Frist zur Begründung des Rechtsmittels (Ordnungsziffer 4) in dringenden Fällen auf drei weitere Tage verkürzen.
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