Nr. 51
Art der Änderung(en)
Funktionalitätserweiterung: Texte für den Beschluss zur Nichteröffnung des Verfahrens nach Antrag gem. § 30 Abs. 4 RuVO/WDFV.
Grund
Die Regelung des § 30 Abs. 4 RuVO/WDFV geht von Antragsberechtigten zur Einleitung eines Verfahrens aus. Ferner werden die Sportgerichte nur "auf Antrag tätig". Das Begehren des Verhaltens einer öffentlichen Stelle, beispielsweise einer Behörde oder eines Gerichts, wird als „Antrag“ bezeichnet. Im Unterschied zu einer bloßen Anregung wird bei einem Antrag vom Antragssteller eine Entscheidung erwartet.
Wie und in welcher Form über den Antrag zu befinden ist, sieht die RuVO/WDFV nicht vor. Dennoch geht bereits der Wortlaut zwangsläufig von einer Entscheidungsbefugnis desjenigen aus, an den der Antrag gerichtet wird. In der RuVO/WDFV fehlen - vermutlich auch mangels eigener Anklagebehörde - insgesamt Regelungen zu einem echten Zwischenverfahren, demnach auch zu den hier vorgesehenen Entscheidungen des Sportgerichts. Es ist im Bereich der Sportstrafverfahren am ehesten der Rechtsgedanke der §§ 199 ff. StPO heranzuziehen. Entscheidet das Sportgericht in der anhängig gemachten Sache selbst, wird es spätestens im Moment der ersten Außenwirkung über den Antrag konkludent ebenfalls befunden haben. Es wird dem Antrag damit stattgegeben haben bzw. in der Paralele der ordentlichen Gerichtsbarkeit "zugelassen haben". Für diesen Regelfall ist daher nichts weiteres erforderlich.
Will das Sportgericht jedoch das Verfahren nicht "zulassen", müsste es hierüber befinden. Die beiden Mustertexte zur Nichteröffnung des Verfahrens orientieren sich daher auch an dem Nichteröffnungsbeschluss des § 204 StPO, der damit die Anklage nicht zulässt. Konsequenterweise geben die Texte an, ob der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen abgelehnt wird. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 bis 3 RuVO/WDFV dürfte aufgrund der Sperrwirkung nicht in Betracht kommen. Die neuen Texte sollen das Verfahren gegen den Angeschuldigten nicht dauerhaft beenden oder verhindern. Auch hier ist die beschränkte Sperrwirkung eines Nichteröffnungsbeschlusses angemessen. Darauf wird im Text der beabsichtigten Entscheidung auch hingewiesen.
Praktische Anwendung
Die Nichteröffnung ist als Beschluss zu erlassen und als verfahrensbeendende Entscheidung erster Instanz gem. § 57 Abs. 1 RuVO/WDFV (zumindest) durch die Spielleitende Stelle mit der Beschwerde anfechtbar; auch hier ist dann konsequenterweise die Parallele zu § 210 Abs. 2 StPO zu ziehen. Da die Texte zur Stellungnahme unabhängig von Rechtsgrundlagen immer angezeigt werden, sollte auf einen spezialisierten Text hierzu mE verzichtet werden. Die Übersendung der beabsichtigten Entscheidung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme an den Angeschuldigten (+ ggfls. Antragssteller) sollte im Zweifelsfall auch ausreichen.
Betroffener Vorgangstyp
- Beabsichtigte Entscheidung
- Entscheidung
Änderung
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