Mustertexte

Mustertexte & Rechtsmittelbelehrungen

Nr. 63

Art der Änderung(en)

Grund

Von den Sportrichtern wird gewünscht, dass sich ein etwaig erklärter Rechtsmittelverzicht auch in der Rechtsmittelbelehrung wiederspiegelt. Der Wunsch einer eigenen Rechtsmittelbelehrung für den Fall des erklärten Verzichts ist jedoch nicht zielführend.

Hintergrund / Praxisrelevanz: Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts ist nur für die Verfahrensbeteiligten möglich, die bei der Verkündung der Entscheidung anwesend waren. Der überwiegende Teil der Verfahren (Entscheidung durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren) kann hiervon nicht betroffen sein. Aber auch in den Verfahren, in denen mündlich verhandelt wird, ist die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts nicht der Regelfall. Auch in Fällen, in denen ein Verzicht erklärt wird, ist keine einheitliche Anwendung eines hierfür speziell vorgesehenen Textes möglich, wenn nicht alle Beteiligten verzichtet haben. Es müssten daher mindestens drei Varianten (kein Verzicht, Teile der Beteiligten verzichten, alle Beteiligten verzichten) für jede Rechtsmittelbelehrung mit denkbarer Anwendung in mündl. Verhandlung (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde) erstellt werden. Dabei werden die auswählbaren Rechtsmittelbelehrungen innerhalb einer Gerichtsebene lediglich nach der Entscheidungsart (Urteil/Beschluss) vorgefiltert. Bsp: Ein Einzelrichter im BSG müsste zukünftig bei jedem Urteil zwischen neun statt drei Rechtsmittelbelehrungen auswählen. Das erhöht das Risiko für eine fehlerhafte Belehrung erheblich.

Lösungsansatz: Die vorhandenen Rechtsmittelbelehrungen sollen durch einen Halbsatz (, sofern sie nicht nach der Verkündung der Entscheidung darauf verzichtet haben)ergänzt werden, der darauf hinweist, dass die Belehrung nur für diejenigen gilt, die nicht auf das Rechtsmittel verzichtet haben.

Änderungen & betroffene Rechtsmittelbelehrungen + Gerichtsebenen

Berufung

Betroffene Gerichtsebenen:
Änderungen des Textes

Der erste Satz (oberhalb der Ordnungsziffern) der Rechtsmittelbelehrung ist wie folgt zu fassen: :

Die am Verfahren unmittelbar Beteiligten können das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechten, sofern sie nicht nach der Verkündung der Entscheidung darauf verzichtet haben.

Beschwerde

Betroffene Gerichtsebenen:
Änderungen des Textes

Der erste Satz (oberhalb der Ordnungsziffern) der Rechtsmittelbelehrung ist wie folgt zu fassen: :

Die Entscheidung kann von den unmittelbar Betroffenen mit der Beschwerde angegriffen werden, sofern sie nicht nach der Verkündung der Entscheidung darauf verzichtet haben.

Revision

Betroffene Gerichtsebenen
Änderungen des Textes

Der zweite Satz (oberhalb der Ordnungsziffern) der Rechtsmittelbelehrung ist wie folgt zu fassen: :

Die am Verfahren unmittelbar Beteiligten können das Urteil mit der Revision anfechten, sofern sie nicht nach der Verkündung der Entscheidung darauf verzichtet haben.

Nichtzulassungsbeschwerde

Betroffene Gerichtsebenen
Änderungen des Textes

Die Änderung orientiert sich am gleichen Schema. Durch den eingeschobenen Halbsatz wird zur Klarstellung des Bezugs im zweiten Satz die Nichtzulassungsbeschwerde nun ausdrücklich (statt "diese") benannt. Es sind daher hier zwei Sätze anzupassen. Der erste und zweite Satz (oberhalb der Ordnungsziffern) der Rechtsmittelbelehrung ist wie folgt zu fassen: :

Die am Verfahren unmittelbar Beteiligten können die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten, sofern sie nicht nach der Verkündung der Entscheidung darauf verzichtet haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung der Revisionsinstanz zur Vermeidung einer allgemeinen Rechtsunsicherheit erforderlich ist.

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