Nr. 56
Art der Änderung(en)
- Mustertexte zu Geldstrafen (GS-01) zusätzlich zu § 9a RuVO/WDFV hinterlegt
Grund
Der zum 01.07.2023 in Kraft getretene § 9a RuVO/WDFV sieht in Abs. 1 erstmals spezielle Tatbestände für Vereine vor. Die Tatbestände sehen Geldstrafen als Rechtsfolge vor. Der bereits existierende Text zur Geldstrafe (GS-01) ist auch für die neuen Tatbestände geeignet, allerdings bisher nur § 5 RuVO/WDFV zugeordnet. Dort ist der Text auch weiterhin für andere Beschuldigte außer Vereinen (z.B. Teamoffizielle) notwendig. Die durch die AG konzeptionell vorgesehene fixe Bindung der Mustertexte an die jeweiligen Rechtsgrundlagen hat zur Folge, dass die Sportrichter zukünftig bei den Tatbeständen des § 9a Abs. 1 RuVO/WDFV diesen auch bei der Bearbeitung auswählen. Dementsprechend ist es zusätzliche Hinterlegung der Mustertexte zur Geldstrafe (GS-01) bei § 9a RuVO/WDFV in allen vier Verbänden erforderlich. Die Texte zu GS-01 sind bei der beabsichtigten Entscheidung und der Entscheidung erforderlich.
Änderungen
Die Texte sind neu (durch ersetzen inaktiver Texte) mit den in der Übersicht hinterlegten Paramtern (Gerichtsebene usw.) einzupflegen:
- Beabsichtigte Entscheidung: GS-01 mit Anküpfung an § 9a RuVO/WDFV
- Entscheidung: GS-01 mit Anküpfung an § 9a RuVO/WDFV
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